
Erklärung zu den einzelnen Stufen
Alle Verbote und einschränkenden Bestimmungen einer Gefährdungsstufe gelten automatisch auch für die höheren Stufen.
Gefährdungsstufe 1 - sehr geringe Gefahr
Gefährdungsstufe 2 - geringe Gefahr
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Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage zuvor beim zuständigen Revierförster anzumelden.
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Die Durchfahrt für Waldbesitzer und Jäger für durchzuführende Arbeiten ist gestattet.
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Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung und unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchführbar.
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Es dürfen keine Sprengarbeiten durchgeführt werden.
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Es dürfen keine chlorhaltigen oder brennbaren Flüssigkeiten ausgebracht werden.
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Für das Verbrennen von Sägeabfall und Reisig ist eine Genehmigung erforderlich.
Gefährdungsstufe 3 - mittlere Gefahr
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Sägeabfälle und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden. Etwaige Genehmigungen entfallen.
Gefährdungsstufe 4 - hohe Gefahr
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Schweißarbeiten sind generell verboten. Ausnahmen gelten nur für Bahngleise und den Bahnbetrieb.
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öffentliche Wege und Straßen, die durch Wälder führen, dürfen nicht verlassen werden.
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Parkplätze in Wäldern und ähnliches können für Besucher gesperrt werden.
Gefährdungsstufe 5 - sehr hohe Gefahr
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Das Betreten des Waldes ist verboten. Ausnahmen gelten für Forstdienstmitarbeiter und Waldbesitzer, die notwendige Arbeiten durchführen.
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Das Parken an Waldparkplätzen ist verboten. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Kennzeichnung zu sorgen.